Zahnzusatzversicherung: In der Steuererklärung richtig absetzen

Eine Zahnzusatzversicherung ist steuerlich absetzbar. Das gilt sowohl als Zusatz zur gesetzlichen Krankenkasse also auch als Wahlleistung der privaten Krankenversicherung. Der Steuerfreibetrag für Vorsorgeleistungen ist zwar oft schon durch andere Versicherungen verbraucht. Doch manche Steuerzahler können diesen Vorteil dennoch nutzen.

Die Steuererklärung ist am 31. Mai fällig. Wenn sich die Lebensumstände – etwa durch eine Heirat oder auch den Abschluss einer Versicherung – geändert haben, kann das positive Auswirkungen auf die Rückzahlung nach der Steuererklärung haben. Wer im vergangenen Jahr beispielsweise eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen hat, kann diese nun steuerlich geltend machen. Die Versicherung zählt zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen und sollte neben der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie weiteren Versicherungen in der Anlage „Vorsorgeaufwendungen“ angegeben werden.

Zahnzusatzversicherung: Steuererklärung 2018

Viele Versicherungen wie auch die Zahnzusatzversicherung sind steuerlich absetzbar. Doch aufgrund der jährlichen Höchstgrenze für steuerlich absetzbare Kosten von 1.900 Euro für Angestellte und 2.800 für Selbstständige merken nur wenige Bürger einen Steuervorteil durch ihre Zahnzusatzversicherung. Oft haben jedoch Ehepaare, für die sich die Höchstgrenze verdoppelt sowie Selbstständige und Geringverdiener die Chance, von ihrem Zusatzschutz steuerlich zu profitieren.

Zahnzusatzversicherung: Steuererklärung 2018

Viele Versicherungen wie auch die Zahnzusatzversicherung sind steuerlich absetzbar. Doch aufgrund der jährlichen Höchstgrenze für steuerlich absetzbare Kosten von 1.900 Euro für Angestellte und 2.800 für Selbstständige merken nur wenige Bürger einen Steuervorteil durch ihre Zahnzusatzversicherung. Oft haben jedoch Ehepaare, für die sich die Höchstgrenze verdoppelt sowie Selbstständige und Geringverdiener die Chance, von ihrem Zusatzschutz steuerlich zu profitieren.

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So wird die Zahnzusatzversicherung steuerlich abgesetzt

Wer sich nicht sicher ist, ob er von dem Steuervorteil profitieren kann, sollte auf Nummer sicher gehen. In der Anlage „Vorsorgeaufwand“ müssen gesetzlich Krankenversicherte in Zeile 23 vermerken, wie viel Geld sie im Jahr für ihren Zahnzusatzschutz bezahlt haben. Privatkrankenversicherte nutzen für diese Angabe die Zeile 28. Auf diese Weise können unter Umständen Steuerersparnisse in Anspruch genommen werden.

Auch ohne Zahnzusatzversicherung steuerliche Vorteile sichern

Wer keine Zahnzusatzversicherung hat, aber dennoch Kosten für Zahnersatz, Kronen oder aufwendige Behandlungen zahlen musste, kann auch Zahnarztrechnungen bei der Steuererklärung angeben. In Zeile 67 der Anlage „außergewöhnliche Belastungen“ im Mantelbogen ist es möglich, diese Ausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

Es kann hilfreich sein, sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen, um Fehler bei der Angabe in der Steuererklärung zu vermeiden. Denn wenn eine Angabe falsch eingetragen ist oder ganz vergessen wurde, erhalten viele Steuerpflichtige kein Geld zurück.